Sanum Post - Ausgabe 60/2002
Kostenerstattung von Naturheilverfahren in der privaten Krankenversicherung
von RA Dr. jur. Frank Stebner

Durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen in der Krankheitskostenversicherung der privaten Krankenversicherer (MB/KK) ist klargestellt, dass nicht für jede Heilbehandlung einer Krankheit ein Versicherungsschutz besteht, sondern nur für die “medizinisch notwendige Heilbehandlung”.

Heilbehandlung ist jede ärztliche und - zahnärztliche Tätigkeit - zum Zwecke der Heilung, Besserung oder auch nur Linderung eines Leidens (Bundesgerichtshof (BGH), Versicherungsrecht 1978, 271, 272). Zur Heilbehandlung gehören nicht nur Therapieformen, sondern auch Diagnoseformen.

Die ausschließlich strenge objektive Betrachtung der medizinischen Notwendigkeit ist jedoch erstmals durch das Urteil des BGH vom 29.11.1978 gelockert worden. Danach wird die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung nach folgendem Maßstab beurteilt:

Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

Als vertretbar wird eine Heilbehandlung dann angesehen, wenn sie sowohl in begründeter und nachvollziehbarer, wie wissenschaftlich fundierter Vorgehensweise das zugrundeliegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine adäquate geeignete Therapie anwendet.

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